Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
- Rechtsgrundlage ist § 91 Abs I Ziff 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) und die Sachverständigenordnung der jeweiligen Kammer.
- Es muss ein Bedarf für die öffentliche Bestellung vorliegen.
- Es müssen die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) erfüllt sein. Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
b) als Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer juristischen Person im Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist - Der Bewerber muss persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sein.
- Der Bewerber muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, er darf keine Eintragung im Zentralregister haben.
Liegen diese allgemeinen, keinesfalls jedoch schon abschließend aufgezählten Mindestgrundvoraussetzungen vor, so reicht in der Regel zunächst eine formlose Bewerbung an die zuständige Kammer.
Sie erhalten dann seitens der Kammer ein Schreiben, in welchem alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt sind, sofern die Kammer grundsätzlich Bedarf an Sachverständigen sieht.
Wichtig: Der Bestellung selbst geht eine gesonderte Feststellung der "besonderen Sachkunde" voraus. Diese Feststellung (Prüfung) wird im Auftrag der Kammern durch den DSR - KKW durchgeführt.