42. BImSchV
die 42. BImSchV regelt den hygienegerechten, sicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
Überprüfungspflicht nach § 14 der 42. BImSchV
nach § 14 der 42. BImSchV besteht für den Betreiber von Verdunstungskühlanalgen, Kühltürmen und Nassabscheidern die Pflicht, diese Anlagen nach der Inbetriebnahme alle fünf Jahre überprüfen zu lassen.